Deutsche Rheuma-Liga Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.
Geschäftsstelle: 06126 Halle/S., Wolfgang-Borchert-Straße 75, Tel+Fax 0345/68296066

- S A T Z U N G -
(in der Fassung vom 29.9.2007)


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen DEUTSCHE RHEUMA-LIGA Landesverband
Sachsen-Anhalt e.V..
(2) Der Landesverband, nachfolgend LV genannt, hat seinen Sitz in Halle/Saale und ist dort
in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der LV ist Mitglied der Deutschen Rheuma-Liga, Bundesverband e.V., (kurz BV).
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit Die DRL LV Sa.-Anh. e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.

§ 3 Aufgaben des Vereins Zweck des Vereins ist es:
a) die Auswirkungen rheumatischer Erkrankungen zu minimieren
b) die Rheumakranken und die Öffentlichkeit aufzuklären und zu beraten
c) Rheumakranken Hilfe zur Selbsthilfe zu geben
d) den Erfahrungsaustausch und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Rheumakranken
zu fördern
e) mit anderen Vereinigungen und Institutionen zusammenzuarbeiten.

§ 4 Mitgliedschaft (1) Dem Verein können ordentliche, fördernde und Ehren-Mitglieder angehören.
(2) Ordentliches und förderndes Mitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische
Person werden, die an dem Zweck des Vereins interessiert ist.
(3) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der
Delegiertenversammlung bestätigt.
(4) Mitglieder des Vereins können örtliche Arbeitsgemeinschaften (Argen) oder
Selbsthilfegruppen (SHG) bilden. Die Elternkreise "rheumakranker Kinder", die Gruppen
"Junger Rheumatiker", "35plus - Mitten im Leben drin" und event. noch andere alters-
bzw. diagnosespezifische Selbsthilfegruppen arbeiten überregional. Rechtsform und
Aufgaben sowie Rechte und Pflichten der Arge bzw. SHG sind in einer Geschäftsordnung
geregelt. Diese Geschäftsordnung wird durch die Delegiertenversammlung festgelegt.



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(5) Bei rheumakranken Kindern unter 18 Jahren kann nur ein volljähriger
Familienangehöriger Mitglied werden.
(6) Über alle Mitgliedsanträge entscheidet der Vorstand.
(7) Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten.

§ 5 Rechte der Mitglieder (1) Die natürlichen Mitglieder können das aktive und passive Wahlrecht für alle Funktionen
des LV in Anspruch nehmen.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht auf Beratung und Unterstützung durch die Rheuma-Liga.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen der Argen und SHG
teilzunehmen.
(4) Alle natürlichen Mitglieder erhalten vom LV bzw. BV Versicherungsschutz gegen Unfälle
die sich im Zusammenhang mit von der Rheuma-Liga organisierten Veranstaltungen
ergeben. Gleiches gilt für ehrenamtliche Mitarbeiter hinsichtlich einer Haftpflicht-
versicherung.

§ 6 Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder haben sich entsprechend der Satzung und weiterer Ordnungen zu verhalten.
(2) Mitglieder dürfen nicht gegen die Interessen des Vereins handeln.
(3) Sie sind verpflichtet, den durch Beschluss der Delegiertenversammlung festgelegten
Mitgliedsbeitrag fristgemäß zu entrichten § 8 Abs. (3).

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Auflösung des Vereins oder Ausschluss.
(2) Ein Austritt kann bis zum 30.9. eines Kalenderjahres für das Folgejahr schriftlich
gegenüber dem Landesvorstand erklärt werden. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende
des Kalenderjahres, in dem die Kündigung erklärt wurde. Offene Beitragszahlungen
sind 4 Jahre einklagbar.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand erfolgen:
a) wenn das Mitglied die Satzung nicht achtet
b) dem Verein sonstigen Schaden zufügt
c) oder ein Zahlungsrückstand von Beiträgen über mindestens 6 Monate ohne
ausdrückliche Begründung vorliegt.
Es erfolgt eine schriftliche Mitteilung über den Ausschlussgrund. Dem ausgeschlossenen
Mitglied steht binnen eines Monats das Recht auf Berufung an den Vorstand zu, der dann
endgültig entscheidet.
(4) Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für
einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Gegenstände und Gelder, die Eigentum des
Vereins sind und sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben. Noch
ausstehende Beitragszahlungen siehe (2).


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§ 8 Beitrag (1) Die Höhe der jährlichen normalen und der ermäßigten Mitgliedsbeiträge wird von der
Delegiertenversammlung des Vorjahres festgesetzt.
(2) Fördernde Mitglieder setzen die Höhe ihres Beitrags selbst fest. Er muss jedoch die Höhe
des Beitrags einer ordentlichen Mitglieds überschreiten.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist bei Eintritt sofort und dann bis zum Ende
des erstens Quartals des laufenden Jahres, d.h. bis zum 31.3., zu entrichten.
(4) Bei der Mitgliedschaft mehrerer Familienangehöriger, die in einem Haushalt leben,
bezahlt ein Mitglied den vollen Jahresbeitrag und jedes weitere Mitglied einen
ermäßigten Beitrag.
(5) Eine Beitragsermäßigung besteht auch bei bestätigter Mitgliedschaft folgender Vereinigungen
möglich:
a) Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e.V.
b) Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e.V.
c) Selbsthilfegruppe Sklerodermie in Deutschland e.V.
....d) Psoriasis Bundesverband e.V..
(6) Beitragsermäßigungen gibt es bei entsprechendem schriftlichen Nachweis für:
Empfänger von Arbeitslosengeld II (nach SGB II) o. Sozialgeld (nach SGB II),
Empfänger von Sozialhilfe (gemäß SGB XII), Auszubildende (Azubis), Schüler und
für Studenten.
(7) Erfolgt der Eintritt nach dem 30.6. eines Jahres, so ist nur ein ermäßigter Beitrag für
dieses Jahr zu zahlen.
(8) Der ermäßigte Beitrag nach § 8 (4), (5) oder (7) nach ist nur bei zusätzlichem Nachweis
eines sozialen Ermäßigungsgrundes nach § 8 (6) noch einmal reduzierbar. (z.B.
reduzierter Halbjahres-, Familien- oder Doppelmitgliedschaftsbeitrag). Weitere
Ermäßigungskombinationen gibt es nicht.
(9) Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt
nicht.
(10) Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
(11) Beim Mitgliedswechsel in einen anderen oder von einem anderen Landesverband der
Rheuma-Liga braucht - nach Auffassung des LV Sachsen-Anhalt - nur in einem Verband
der Jahresbeitrag entrichtet zu werden.

§ 9 Einkünfte Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Beiträgen der Mitglieder, aus Zuschüssen,
Zuwendungen und Spenden.

§ 10 Organe Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 11 Delegiertenversammlung (1) Die Mitgliederversammlung des Vereins findet als Delegiertenversammlung der
Untergliederungen des Landesverbandes statt.


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(2) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand
wenigstens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten dies schriftlich
verlangen. In besonderen Situationen kann der Präsident die Delegiertenversammlung
einberufen.
(3) An der Delegiertenversammlung nehmen teil:
a) die Delegierten der örtlichen Argen und SHG
b) die Mitglieder des Vorstandes
c) und dem Vorsitzenden des Beirats.
(4) Jede Arge oder SHG entsendet zwei Delegierte. Ein anderer Delegiertenschlüssel
wird durch die Delegiertenversammlung für das folgende Jahr festgelegt.
Die Wahl der Delegierten erfolgt in den örtlichen Argen und SHG. Die Delegierten sind
dem LV bis 14 Tage vor der Delegiertenversammlung mitzuteilen.
(5) Abstimmungsberechtigt sind nur anwesende Delegierte und der Vorstand, die zu Beginn
der Delegiertenversammlung eine Stimmrechtskarte erhalten.
(6) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der
Delegierten erschienen ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen; d.h. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen haben
keinen Einfluss.
(7) Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten des LV oder einem der
Vizepräsidenten geleitet. Dieser stellt zu Beginn der Delegiertenversammlung deren
ordnungsgemäße Einberufung fest. Er gibt die Zahl der Stimmberechtigten (entspricht der
Zahl der ausgegebenen Stimmrechtskarten) bekannt.
(8) Beschlüsse zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Zwei-
Drittel-Mehrheit der erschienenen Delegierten.
(9) Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder sonstigen Behörden aus formellen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand selbst vornehmen.
(10) Anträge zur Delegiertenversammlung können von den Delegierten, dem Vorstand und
dem Beirat des LV gestellt werden. Sie müssen in schriftlicher Form spätestens zwei
Wochen vor der Delegiertenversammlung bei der Geschäftsstelle vorliegen.
(11) Der Delegiertenversammlung obliegen:
a) Wahl des Vorstandes
b) Beschlussfassung zum Jahresbericht des Vorstands
c) Genehmigung der geprüften Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
d) Bestätigung des Haushaltsplans des LV für das laufende Jahr
e) Festlegung des Delegiertenschlüssels
f) Satzungsänderungen und Änderungen der Geschäftsordnung der Argen und SHG zu
beschließen
g) die Prioritäten für die künftige Arbeit des Vereins festzulegen
h) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen
i) die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das kommende Jahr festzusetzen
j) zwei Rechnungs- bzw. Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand oder Beirat
angehören
k) Bestätigung der in den Vorstand kooptierten Vorstandsmitglieder, wenn keine
Neuwahl des Vorstands erfolgt.


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(12) Bei Neuwahl wählt die Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter. Ihm
obliegt die Durchführung der Wahlhandlung sowie die Leitung der Versammlung während
der Wahl. Es können weitere Wahlhelfer bestätigt werden, so dass ein Wahlausschuss
gebildet wird. Kein Mitglied dieses Ausschusses darf dem Vorstand bzw. dem Beirat des
LV angehören.
(13) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom
Protokollanten und dem Präsidenten zu unterschreiben.

§ 12 Vorstand (1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) zwei Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) sowie 2 bis 11 weiteren Vorstandsmitgliedern. Das heißt, der Vorstand besteht
aus mindestens 6 aber höchstens 15 Mitgliedern.
(2) Sollte sich die im Abs.(1) genannte Zahl der Vorstandsmitglieder derart reduzieren, dass
die Arbeitsfähigkeit des Vorstands gefährdet ist, kann dieser weitere Vorstandsmitglieder
kooptieren. Deren Bestätigung erfolgt in der nächsten Delegiertenversammlung.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer
von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der amtierende Vorstand hat ein
Vorschlagsrecht.
(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit solange
die Geschäfte weiter, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und die
beiden Vizepräsidenten allein vertreten. Im übrigen vertreten den Verein zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§ 13 Aufgaben des Vorstands (1) Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins, er entscheidet in allen Angelegenheiten
des Vereins, die nicht der Delegiertenversammlung zugewiesen sind.
Insbesondere nimmt er die nachstehenden Aufgaben wahr:
a) die Bestellung bzw. Abberufung eines Geschäftsführers
b) die Einstellung von Personal
c) Aufstellung des Wirtschafts- und Stellenplans
d) Erstellung des Jahresabschlussberichtes und dessen Überweisung an die
Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung
e) Bestellung der Mitglieder des Beirats.
(2) Der Präsident leitet die Sitzungen des Vorstands. Sitzungen können auch von zwei
Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der
Tagesordnung.
(3) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es müssen mindestens
die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Präsidenten.


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(4) Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen des Vereins,
worüber er dem Vorstand jederzeit und der Delegiertenversammlung jährlich
Rechenschaft abzulegen hat.
(5) Der Vorstand kann seine Aktivitäten, die des Geschäftsführers und der Geschäftsstelle
des LV, in weiteren Vereins-Ordnungen festlegen.
(6) Der Vorstand wird beauftragt im Rahmen der gegebenen Satzung Einfluss auf die
bestmögliche ambulante und stationäre gesundheitliche Betreuung seiner Mitglieder als
auch anderer rheumakranker Menschen zu nehmen.
(7) Bestimmung der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes
der Rheuma-Liga

§ 14 Beirat (1) Der Beirat ist ein Fachgremium, das den Vorstand berät und unterstützt (z.B. Öffentlich-
keitsarbeit und Fortbildung).
(2) Der Beirat kann vom Vorstand berufen werden.
Dem Beirat sollten Ärzte, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Orthopädietechniker,
Apotheker, Juristen, Vertreter der Renten- und Krankenversicherungen, Personen des
öffentlichen Lebens sowie Rheumakranke angehören.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die an den
Vorstandssitzungen des LV sowie an der Delegiertenversammlung teilnehmen.
(3) Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich zusammen mit dem Vorstand des LV.

§ 15 Geschäftsführer (1) Ein Geschäftsführer kann durch den Vorstand bestellt werden. Er führt im Auftrag des
Vorstands die laufenden Geschäfte des Vereins und ist dem Vorstand verantwortlich.
(2) Der Geschäftsführer organisiert die Sitzungen des Vorstands und des Beirats sowie die
Delegiertenversammlung. Er nimmt an ihnen mit beratender Stimme teil.

§ 16 Jahresrechnung Jährlich ist die Prüfung der Übereinstimmung zwischen den Ein- und Ausgabenbelegen
und den Kassen- sowie den Kontenständen des LV durch die gewählten
Rechnungsprüfer durchzuführen. Darüber ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen.

§ 17 Selbstlosigkeit bei der Verwendung der Mittel (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ansprüche auf
Ersatz entstandener Aufwendungen für Zwecke des Vereins werden durch diese
Bestimmungen nicht berührt.
(4) Dem Vorstand obliegt es zu entscheiden, wann und in welchem Umfang Aufwendungen
bei Sitzungen und Tagungen gewährt werden..../


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(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (6) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins
dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. oder der Deutschen Rheuma-Liga
(Bundesverband oder Landesverbände) zu steuerbegünstigten Zwecken zu übereignen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18 Gerichtsstand Gerichtsstand ist das Amtsgericht der Stadt Halle/Saale.

§ 19 Schlussbestimmung (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen über Vereine der §§ 21 bis 79 des BGB.
(2) Vorstehende neue Satzung wurde durch die Delegiertenversammlung am 29.9.2007 in
Bad Salzelmen beschlossen und setzt die Satzung vom 9.9.2000 außer Kraft.

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